Sie legten sich beide ins Bett. Darauf kam es zu Zungenküssen und der Angeschuldigte leckte die Privatklägerin an Brust und Scheide. Hingegen erachtete die erste Instanz weiter gehende Handlungen (insbesondere Geschlechtsverkehr) als nicht erwiesen (pag. 346 und pag. 348 f.). Bei den Widerhandlungen gegen das Transportgesetz ist es so, dass der Angeschuldigte vom 16. Februar 2005 bis zum 28. März 2006 insgesamt 11 2 Mal ohne gültigen Fahrausweis in öffentlichen Verkehrsmitteln reiste (pag. 346 f.).