Die Privatklägerin bestreitet, in dieser Nacht beim Angeschuldigten übernachtet zu haben. Dagegen führten der Angeschuldigte, P. Z., dessen Freundin und die Mutter des Angeschuldigten aus, dass die Privatklägerin auch diese (die erste) Nacht beim Angeschuldigten verbracht habe, wovon beweismässig auszugehen ist. Am nächsten Tag hielten sich die Privatklägerin und der Angeschuldigte mit B. S., P. Z. und dessen Freundin in der Stadt Langenthal auf. Am Abend des 2. Juni 2005 ging die Privatklägerin mit dem Angeschuldigten zu ihm nach Hause, damit sie bei ihm übernachten konnte. Sie legten sich beide ins Bett.