Redaktionelle Vorbemerkungen: Die 3. Strafkammer hatte lediglich die Strafzumessung zu überprüfen. Das Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 14.06.2006 war in Rechtskraft erwachsen bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 02.06.2005, z.N. von A. W. sowie der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen seit Mitte 2003 bis März 2005; sexuellen Handlungen mit Kind, begangen am 02.06.2005, z.N. von A. W.; Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, begangen vom 16.02.2005 bis 28.03.2006;