{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-01-29", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-379_2007-01-29.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_379_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778af2c6ca1eb657e55c2a193a62443466efd705ba9424a7ebceefe189595e1161e08deb51b343c1097c9e8e342a1648f5a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778af2c6ca1eb657e55c2a193a62443466efd705ba9424a7ebceefe189595e1161e08deb51b343c1097c9e8e342a1648f5a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_379", "Checksum": "552ddc6da1d5acbbb583a548b5f003b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 29.01.2007 SK 2006 379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 29.01.2007 SK 2006 379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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W., ....\nvertreten durch Fürsprecherin ....\n\nRegeste:\nVergleich altes/neues Recht: Verneinung des bedingten und teilbedingten Vollzugs.\nVerhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie 3. Strafkammer hatte lediglich die Strafzumessung zu überprüfen. Das Urteil des\nKreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 14.06.2006 war in Rechtskraft erwachsen\nbezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen\nNötigung, angeblich begangen am 02.06.2005, z.N. von A. W. sowie der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und\nmengenmässig qualifiziert begangen seit Mitte 2003 bis März 2005; sexuellen Handlungen mit Kind, begangen am 02.06.2005, z.N. von A. W.; Widerhandlungen gegen\ndas Transportgesetz, begangen vom 16.02.2005 bis 28.03.2006; Widerhandlungen\ngegen das SVG durch Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, durch Führen\neines Fahrrades in angetrunkenem Zustand, durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen und durch Führen eines Fahrrades ohne Licht und ohne Vignette, alles begangen am 17.03. und am 19.08.2005 in Langenthal; Hausfriedensbruch, mehrfach\nbegangen in der Zeit vom 20.03. – 28.03.2006 in Langenthal durch unbefugtes Be-\n\n1\ntreten des Bahnhofareals und geringfügigen Diebstahls, begangen am 17.03.2006 in\nLangenthal z.N. der Coop Nordwestschweiz.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nII. Den Schuldsprüchen zu Grunde liegender Sachverhalt\n\nBezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann\nfestgehalten werden, dass der Angeschuldigte seit Jahren Kokainkonsument\nist. Zwecks Finanzierung des Eigenkonsums hat er in der Zeit von Sommer\n2003 bis März 2005 „unbestimmt mehr“ als 500 g Kokaingemisch und zudem 1\ng Heroin an Dritte verschafft. Die Vorgehensweise lässt sich wie folgt umschreiben: er kaufte jeweils 4 - 4,5 g, manchmal auch 5 g, nahm 1,5 g für sich\nund verschaffte den Rest an Dritte (vgl. dazu pag. 344 ff.).\n\nIn Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kind ist zu sagen, dass der Angeschuldigte die Privatklägerin am 1. Juni 2005 im Zug kennen lernte. Die Privatklägerin erzählte ihm, dass sie erst 13 Jahre alt und von ihrer Pflegefamilie\ndavon gelaufen sei. Nachdem der Angeschuldigte in Olten Kokain besorgt hatte, fuhren sie zusammen zurück nach Langenthal und gingen zu P. Z., einem\nKollegen des Angeschuldigten, und dessen Freundin. Die Privatklägerin bestreitet, in dieser Nacht beim Angeschuldigten übernachtet zu haben. Dagegen\nführten der Angeschuldigte, P. Z., dessen Freundin und die Mutter des Angeschuldigten aus, dass die Privatklägerin auch diese (die erste) Nacht beim Angeschuldigten verbracht habe, wovon beweismässig auszugehen ist. Am\nnächsten Tag hielten sich die Privatklägerin und der Angeschuldigte mit B. S.,\nP. Z. und dessen Freundin in der Stadt Langenthal auf. Am Abend des 2. Juni\n2005 ging die Privatklägerin mit dem Angeschuldigten zu ihm nach Hause, damit sie bei ihm übernachten konnte. Sie legten sich beide ins Bett. Darauf kam\nes zu Zungenküssen und der Angeschuldigte leckte die Privatklägerin an Brust\nund Scheide. Hingegen erachtete die erste Instanz weiter gehende Handlungen\n(insbesondere Geschlechtsverkehr) als nicht erwiesen (pag. 346 und pag. 348\nf.).\n\nBei den Widerhandlungen gegen das Transportgesetz ist es so, dass der\nAngeschuldigte vom 16. Februar 2005 bis zum 28. März 2006 insgesamt 11\n\n2\nMal ohne gültigen Fahrausweis in öffentlichen Verkehrsmitteln reiste (pag. 346\nf.).\n\nIn Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz\nkann festgehalten werden, dass der Angeschuldigte im März 2005 ein Damenfahrrad zum Gebrauch entwendete sowie im August 2005 angetrunken zuerst\nauf dem Gepäckträger eines Fahrrades mitfuhr und dann mit diesem selber\nauch noch herumfuhr (pag. 346 f.).\n\nBetreffend des geringfügigen Diebstahls gilt es anzumerken, dass der Angeschuldigte am 17. März 2006 im Coop Langenthal Zigaretten im Wert von\nFr. 136.30 entwendete (pag. 347).\n\nAbschliessend kann bezüglich des Hausfriedensbruchs gesagt werden, dass\nsich der Angeschuldigte - trotz eines im Februar 2005 für den Bahnhof Langenthal ausgesprochenen Hausverbots - im März 2006 3 Mal in diesem Areal aufhielt (pag. 347).\n\nIII. Strafzumessung\n\nA. Begründung der Vorinstanz\n\n"}