Beim Angeschuldigten R. ist ebenfalls das zur Begehungszeit geltende Recht anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Die Strafe lautet damit auf 14 Monate Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Dagegen ist beim Angeschuldigten L. das neue Recht das Mildere, da ihm unter diesem der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, womit es anzuwenden ist. Er ist daher zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu verurteilen. VII. EINZIEHUNG UND RETENTION VIII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IX. WEITERE VERFÜGUNGEN X. URTEILSDISPOSITIV 30