Beim Angeschuldigten M. zeigt der konkrete Vergleich, dass das Ergebnis bei beiden Beurteilungen dasselbe ist. Es liegt somit keine lex-mitior-Situation vor und es ist das bisherige Recht anzuwenden. Die Sanktion lautet damit auf 4 Jahre Zuchthaus. Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass neben der Anwendung des alten AT StGB auch der alte Artikel des Menschenhandels, nämlich Art. 196 StGB, Anwendung findet. Er sah nämlich im Gegensatz zum neuen Art. 182 StGB bei Unmündigen und bei Gewerbsmässigkeit keine Mindeststrafe von einem Jahr vor.