Beim Angeschuldigten L. ist, da er zu einer Strafe von 22 Monaten verurteilt wurde und ihm keine schlechte Prognose gestellt werden muss, der bedingte Vollzug nun ebenfalls möglich. Er ist nicht vorbestraft, lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen, arbeitete nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft als Automechaniker in Matzendorf und hat - nachdem ihm diese Stelle gekündigt wurde - bereits eine neue Stelle in Aussicht. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. 29 4. Fazit