Zur Änderung der Bestimmung des Menschenhandels vgl. nachfolgend Ziff. 4, S. 42. 28 Auch unter neuem Recht erscheinen deshalb Freiheitsstrafen von 4 Jahren für den Angeschuldigten M., 22 Monaten für den Angeschuldigten L. und 14 Monaten für den Angeschuldigten R. als angemessen. b) Bedingter und teilbedingter Vollzug