a) Strafrahmen, Tat- und Täterkomponente sowie Verschulden und Strafe Mit Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt eine Unterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthausstrafen weg, und es gibt formal nur noch die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Der Strafrahmen ändert sich dadurch nicht, sondern lediglich die Terminologie. Die Tat- und Täterkomponenten ändern ebenfalls nicht, so wenig wie ihre Gewichtung im vorliegenden Fall. Die Strafe ist wegen Konkurrenz mehrerer Straftaten zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB) und überdies ist auch unter neuem Recht Art. 200 StGB zu beachten.