Die 14-monatige Freiheitsstrafe des Angeschuldigten R. ist überdies bedingt auszusprechen, da weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas entgegen steht. Er ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen, hat eine feste Anstellung bei der Post und sein Teilgeständnis dokumentiert zumindest eine gewisse Reue und Einsicht. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. Beim Angeschuldigten M. ist überdies obligatorisch eine Busse auszufällen, welche aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wird. 3. Beurteilung nach neuem Recht