Die Kammer erachtet daher unter Berücksichtigung aller Umstände Freiheitsstrafen von 4 Jahren für den Angeschuldigten M., 22 Monaten für den Angeschuldigten L. und 14 Monaten für den Angeschuldigten R. als angemessen. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht bei allen drei Angeschuldigten nichts entgegen.