Verschuldensmässig fällt vorallem ins Gewicht, dass der Angeschuldigte M. - zwar eventualvorsätzlich - minderjährige Frauen beschafft hat und die drei Angeschuldigten diese dann direktvorsätzlich in den Betrieben eingesetzt haben. Es waren allerdings minderjährige Frauen, die sich prostituieren wollten. Daneben gewichten bei den Angeschuldigten M. und L. auch die tätlichen Übergriffe und Passwegnahmen, wobei diese Umstände - soweit strafbegründend - nicht doppelt verwertet werden dürfen. Alle Angeschuldigten verfügten zudem - zwar mit Abstufungen - über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit.