Im Rahmen des zu hohen Niveaus resp. mit Ausnahme der einleitend erwähnten Kriterien hat die Vorinstanz aber die einzelnen Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich richtig gewürdigt, so dass darauf verwiesen werden kann (pag. 4950 ff.). Die Kammer ist daher der Ansicht, dass die Abstufungen bei den Strafen, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, annährend übernommen werden können.