Auch die anderen strafbaren Handlungen, deren sich der Angeschuldigte M. schuldig gemacht hat, fallen verschuldensmässig nicht überaus stark ins Gewicht. Im Quervergleich mit der Strafzumessungspraxis in anderen Fällen und in anderen Kantonen (vgl. dazu insbesondere BGE 129 IV 81 und 6P.39/2004/6.S.107/2004, oder auch BGE 125 IV 269, 126 IV 225, 128 IV 117, 6S.143/2006, 6S.446/2000, 6P.162/2001/6S.619/2001) hat die Vorinstanz exemplarisch harte Strafen ausgefällt, die es nach Auffassung der Kammer zu korrigieren gilt.