Mit anderen Worten, es liegen - mit Ausnahmen - nicht sehr schwere Formen von Menschenhandel und Förderung der Prostitution vor. Bei den sexuellen Handlungen mit Kind ist zu berücksichtigen, dass sich das betroffene knapp 16-jährige Mädchen prostituieren wollte. Auch die anderen strafbaren Handlungen, deren sich der Angeschuldigte M. schuldig gemacht hat, fallen verschuldensmässig nicht überaus stark ins Gewicht.