26 Praxis des Bundesgerichts heute punkto Menschenhandel Handlungen verbietet, welche noch vor wenigen Jahren nicht strafbar waren. Sowohl hinsichtlich der Förderung der Prostitution als auch des Menschenhandels liegen in casu Beeinträchtigungen der Willensfreiheit der Prostituierten vor, welche zwar ganz klar im illegalen Bereich liegen, aber es kommen in der Praxis weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen vor. Mit anderen Worten, es liegen - mit Ausnahmen - nicht sehr schwere Formen von Menschenhandel und Förderung der Prostitution vor.