Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4950 ff.). Zu berücksichtigen ist aber in grundsätzlicher Hinsicht - dies hat die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu wenig getan -, dass es auch die zulässige Förderung der Prostitution gibt, d.h. der Betrieb von Kontaktbars und Bordellen ist nicht per se verboten. Erst dort, wo die Einwirkung auf die Willensbildung der Prostituierten ein gewisses Mass überschreitet, wird der Betrieb entsprechender Etablissements illegal. Dabei besteht naturgemäss eine gewisse Grauzone, in der sich Betreiber von solchen Lokalen bewegen.