Bei den Angeschuldigten L. und R. ergibt sich der Strafrahmen aus Art. 195 aStGB (Förderung der Prostitution), welcher eine Strafe von 3 Tagen Gefängnis bis 10 Jahre Zuchthaus vorsieht. Bei ihnen ist ebenfalls sowohl Art. 68 Ziff. 1 aStGB als auch Art. 200 aStGB anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Strafrahmen von 4 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. b) Tat- und Täterkomponenten sowie Verschulden und Strafe