Beim Angeschuldigten M. ergibt sich der Strafrahmen aus Art. 196 aStGB (Menschenhandel), der eine Strafe von Gefängnis nicht unter 6 Monaten bis maximal 20 Jahre Zuchthaus vorsieht. Aufgrund der gemeinsamen Begehung kommt der Strafschärfungsgrund von Art. 200 aStGB und aufgrund der Deliktemehrheit derjenige von Art. 68 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung. Diese Straf- 25 schärfungsgründe finden indessen nur noch straferhöhend Anwendung, da der Strafrahmen gegen oben mit 20 Jahren schon maximal offen ist. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.