Die Angeschuldigten haben durch mehrere Handlungen auch mehrere Straftatbestände erfüllt. Das Gericht hat die Täter deshalb zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und deren Dauer angemessen zu erhöhen, wobei es das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen kann (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Weiter findet bei allen drei Angeschuldigten Art. 200 aStGB strafschärfend Anwendung.