Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren. e) Gemäss Art. 69 aStGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an. 2.2. In concreto a) Strafrahmen