24 c) Wird eine Strafbare Handlung des fünften Titels des Strafgesetzbuchs (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe gemäss Art. 200 aStGB erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.