In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs kann abschliessend noch festgehalten werden, dass es auch an einer arglistigen Täuschung fehlen würde. Der Mitarbeiter der S. M AG hat offenbar die fraglichen Verträge bzw. die falschen Personendaten durch S. einfach entgegen genommen, ohne dass er die Identität des Vertragspartners irgendwie überprüft hätte. Die S. M. AG hat damit ele-