Tatsache ist allerdings, dass die Verträge anlässlich der Haussuchung im Restaurant G. sichergestellt worden sind. Es lässt sich jedenfalls nicht zweifelsfrei nachweisen, dass M. die Verträge mit Unterschriften versehen hat bzw. versehen liess. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass S. in punkto Urkundenfälschung kein unbeschriebenes Blatt ist. Der Angeschuldigte M. ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend S. M. AG freizusprechen.