Es ist damit zugunsten von M. davon auszugehen, dass er S. keinen direkten Auftrag zum Abschluss fiktiver Natelverträge gegeben hat. Es fehlen vorliegend Anhaltspunkte, die einen solchen Auftrag belegen würden. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung ist überdies festzuhalten, dass Unsicherheit darüber besteht, ob der Angeschuldigte M. die mit fiktiven Namen versehenen Abonnementsverträge mit der S. M. AG ü- berhaupt gesehen hat. S. machte zwar geltend, er habe die Verträge ins Büro im S. gelegt. Tatsache ist allerdings, dass die Verträge anlässlich der Haussuchung im Restaurant G. sichergestellt worden sind.