Beweisschluss: Die Aussagen von S. sind - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - präzise, ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, so dass sie insgesamt als glaubhaft erscheinen und darauf abgestellt werden kann. S. führte nun nie aus, er habe von M. zum Abschluss von Natelverträgen einen Auftrag resp. einen Befehl erhalten. Er erklärte auch nie, M. habe ihm gesagt, er solle Natelverträge unter fiktiven Namen abschliessen. Er führte lediglich aus, M. habe ihn gefragt, ob er etwas machen könnte. Es ist damit zugunsten von M. davon auszugehen, dass er S. keinen direkten Auftrag zum Abschluss fiktiver Natelverträge gegeben hat.