K. war bei ihrer ersten Einreise noch nicht einmal 16-jährig und bei ihrer letzten am 2. Februar 2004 war sie noch nicht 18-jährig. Sie führte zwar selbst aus, sie sei freiwillig in die Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit konnte sie jedoch nicht wirksam in die Tätigkeit als Prostituierte einwilligen, womit ihre Zustimmung rechtlich unwirksam ist.