Gemäss der Botschaft über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg vom 26.10.2005 (SR 05.074) ist eine allfällige Zustimmung eines Kindes a priori unwirksam. Ein Kind kann schon aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des ZGB keine rechtswirksame Zustimmung geben. Als Kind gilt dabei jede Person unter 18 Jahren.