In Anwendung der zitierten Rechtsprechung muss deshalb in den Fällen, in welchen A. Frauen vermittelt hat bzw. zu vermitteln versucht hat, ein Schuldspruch erfolgen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts dieser Frauen problematisch sein kann. Gerade bei Schwellenländern, die sich in wirtschaftlicher Entwicklung befinden, wird sich die Frage stellen, wie lange die durch das Bundesgericht aufgestellte Vermutung des fehlenden Einverständnisses aufrecht erhalten bleiben kann.