Weiter ist beweismässig erstellt, dass die durch A. vermittelten Frauen aus Lettland und gemäss eigenen Aussagen aus schwierigen Verhältnissen stammen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einwilligungen dieser Frauen in die Tätigkeit als Prostituierte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unwirksam sind, da sie auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, mithin aus der Not heraus gehandelt worden ist. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung muss deshalb in den Fällen, in welchen A. Frauen vermittelt hat bzw. zu vermitteln versucht hat, ein Schuldspruch erfolgen.