182 StGB hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts war nur strafbar, wer mit Frauen tatsächlich Handel trieb, nicht a- ber, wer sie zum Einsatz im eigenen Bordell anwarb. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im gleichen Entscheid einer Überprüfung unterzogen und geändert. Seither ist auch derjenige strafbar, der im Ausland Prostituierte