In BGE 128 IV 117 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt sei, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese Tätigkeit sei nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt sei. Es sei in einem solchen Falle das Einverständnis nicht zu vermuten, sondern von einer - widerlegbaren - Vermutung des fehlenden Einverständnisses auszugehen. Der neu in Kraft getretene Art. 182 StGB hat an dieser Rechtslage nichts geändert.