Als solche Vorbereitungshandlungen sind unter Umständen der Aufbau einer Organisation, das Herstellen von Geschäftsbeziehungen oder das Einrichten einer Kommunikationsstruktur und Anbieten im Internet denkbar. Da auch hier ein Ausufern des Tatbestandes zu verhindern ist und aus Abs. 2 kein eventualvorsätzliches Gesinnungsdelikt werden darf, muss die Vorbereitungshandlung von einer gewissen Erheblichkeit sein und in einem klar erkennbaren Bezug zum Menschenhandel stehen (SCHWAIBOLD/MENG, Basler Kommentar II, a.a.O., N 7, 10 und 17 zu Art. 196 StGB).