Unter den Begriff des Handelns nach Art. 196 aStGB (resp. Art. 182 StGB) sind deshalb auch weitere, mit dem reinen Handel eng zusammenhängende Handlungsakte zu subsumieren; wie etwa das Befördern, Transportieren oder Liefern. Auch das Anstalten treffen zu Menschenhandel steht gemäss Art. 196 Abs. 2 aStGB (resp. Art. 182 StGB) unter Strafe. Als solche Vorbereitungshandlungen sind unter Umständen der Aufbau einer Organisation, das Herstellen von Geschäftsbeziehungen oder das Einrichten einer Kommunikationsstruktur und Anbieten im Internet denkbar.