Beweismässiq ist davon auszugehen, dass die beiden jungen Frauen bei ihren Einreisen - abgesehen von der letzten Einreise von B. - noch nicht volljährig gewesen sind. Bezüglich B. ist überdies davon auszugehen, dass sie sich aus der Not heraus zur Arbeit bei M. entschlossen hat. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Allgemeine Ausführungen Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Wer Anstalten zum Menschenhandel tritt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Abs. 2).