b) Zu Ziff. II.A.3.3 ÜB: Zugunsten des Angeschuldigten M. ist auch hier davon auszugehen, dass die beiden jungen Frauen wussten, dass sie sich in der Schweiz prostituieren werden. Bezüglich K. ist festzuhalten, dass sie bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz noch nicht 16-jährig, bei ihren weiteren Einreisen noch nicht 18-jährig gewesen ist. Zu ihren finanziellen Verhältnissen zu Hause, führte K. aus, dass sie zu Hause keinesfalls Geldnot gelitten hätten, die sie gezwungen hätten, in die Schweiz zu fahren, um zu verdienen. Sie sei eher neugierig gewesen und habe