Im S. war R., der im Auftragsverhältnis eingesetzt war, offenbar nie längere Zeit tätig. Der Angeschuldigte R. ist daher vom Vorwurf der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StrV bezüglich T. und V. freizusprechen. Die Verteidigung hat auch hinsichtlich L. einen Freispruch beantragt. Diese Frau hat allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch im B. prostituiert und den Angeschuldigten R. gekannt hat (pag. 3151), weshalb hier kein Freispruch erfolgen kann. Er ist demgegenüber der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB, in den Fällen von Ziff. II.D.2.2.1it. a bis i. sowie 2.2.2-2.2.6 ÜB, so insbesondere begangen z.N. von L., B., K., SI.