Der Angeschuldigte R. war dagegen gemäss Beweisergebnis einzig im B. tätig. Er hat überdies in Bezug auf die Förderung der Prostitution an der Beschlussfassung betreffend dem System M. nicht mitgewirkt. Bei ihm liegt wie zuvor bereits erwähnt, eine sog. sukzessive Mittäterschaft vor, d.h. er hat sich erst später durch konkludentes Verhalten dem Vorsatz M.'s angeschlossen. Solch schlüssiges Verhalten lässt sich dem Angeschuldigten R. allerdings nur im B. bzw. bezüglich der Frauen, die sich dort prostituiert haben nachweisen. Im S. war R., der im Auftragsverhältnis eingesetzt war, offenbar nie längere Zeit tätig.