Die Angeschuldigten L. und R. haben deshalb derart massgeblich an diesem System mitgewirkt, dass sie als Hauptbeteiligte dastehen und wegen Mittäterschaft schuldig zu erklären sind. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer von sog. sukzessiver Mittäterschaft aus, d.h. die Angeschuldigten L. und R. haben sich erst später durch konkludentes Verhalten dem Vorsatz von M. angeschlossen, haben dagegen bei der Beschlussfassung betreffend dem System M. nicht mitgewirkt.