13 zunehmen, wenn der Tatbeitrag so wesentlich ist, dass ohne ihn das Delikt des Haupttäters nicht oder nicht in der tatsächlich erfolgten Art oder Intensität zustande gekommen wäre (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, N 58, S. 326; BGE vom 18.4.1990 i.S. N.).