Gleiches gilt für den, der objektiv an der Tatausführung in massgebender Weise mitwirkt, ohne subjektiv am erzielten Vorteil erheblich interessiert zu sein (TRECHSEL/NoLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4.Auflage, Zürich 1994, S. 161, wonach objektive und subjektive Faktoren sich gegenseitig vertreten können). Für solche nur oder erst während der Ausführungshandlung geleistete Hilfe ist Mittäterschaft jedoch nur an-