Wer objektiv einen untergeordneten Beitrag leistet, subjektiv aber an der Tat oder am erzielten Vorteil erheblich interessiert ist, kann deswegen bereits als Mittäter verantwortlich werden (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 27.10.1982 i.S. C. und vom 18.4.1990 i.S. N.). Gleiches gilt für den, der objektiv an der Tatausführung in massgebender Weise mitwirkt, ohne subjektiv am erzielten Vorteil erheblich interessiert zu sein (TRECHSEL/NoLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4.Auflage, Zürich 1994, S. 161, wonach objektive und subjektive Faktoren sich gegenseitig vertreten können).