Gehilfe ist nur, wer objektiv und subjektiv einen untergeordneten Tatbeitrag leistet, der den Gehilfen als einen nebensächlichen Teilnehmer erscheinen lässt. Wer objektiv einen untergeordneten Beitrag leistet, subjektiv aber an der Tat oder am erzielten Vorteil erheblich interessiert ist, kann deswegen bereits als Mittäter verantwortlich werden (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 27.10.1982 i.S. C. und vom 18.4.1990 i.S. N.).