Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt. Der Gehilfe braucht jedoch Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und es braucht auch keine „direkte psychische Beziehung zur konkreten Delikts-handlung" (TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 25 StGB). Gehilfe ist nur, wer objektiv und subjektiv einen untergeordneten Tatbeitrag leistet, der den Gehilfen als einen nebensächlichen Teilnehmer erscheinen lässt.