Damit jemand als Mittäter bestraft werden kann, genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, dass er bei der Planung oder Ausführung eines Deliktes in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Gehilfe ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (TRECHSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 25 StGB). Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt.