Aufgrund der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGE 129 IV 81, 6S.44612000, S.570/1997, 6P.162/2001/6S.619.2001, 6P.39/2004/6S.107/2004) und Lehre ist davon auszugehen, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution in der Form der Überwachung und Bestimmung der Umstände der Prostitution grundsätzlich erfüllt ist. Dies wird denn auch von den Angeschuldigten L. und R. oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Es stellt sich nun aber die Frage, ob sich L. und R. als Mittäter oder Gehilfen schuldig gemacht haben.