2.4. Überwachung und Bestimmung der Umstände der Prostitution Das Beweisverfahren hat ergeben, dass in den Betrieben des M. Anwesenheitspflichten während der Öffnungszeiten der Etablissements bestanden, sich die Frauen im Voraus abmelden mussten, wenn sie frei haben wollten, sie die Betriebe während den Öffnungszeiten nicht frei verlassen durften, ohne sich abzumelden, sie mit dem Bus vom G. ins B. und am Abend wieder zurück gebracht wurden. Es bestanden überdies Preisvorschriften für die Liebesdienste.