Die übrigen Frauen wollten primär nicht aus der Prostitution aussteigen, sondern die Betriebe des M. verlassen. Der Lebenssachverhalt in Bezug auf das Festhalten in der Prostitution deckt sich auch hier nicht mit demjenigen des Überwachens. Nachdem die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch in Bezug auf das Festhalten in der Prostitution nicht vorliegen, müssen Freisprüche erfolgen. Da auch hier einzig die beiden Angeschuldigten L. und R. appelliert haben, können nur sie förmlich freigesprochen werden. Die beiden sind daher vom Vorwurf des Festhaltens in der Prostitution freizusprechen.