2.3. Festhalten in der Prostitution Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine der Frauen, denen die Pässe weggenommen worden sind, wirklich aus der Tätigkeit der Prostitution hätte aussteigen wollen und dies auch tatsächlich getan hätte. Die einzige Prostituierte, welche nachweislich aus dem Metier aussteigen wollte, war Z. Dieser war aber der Pass nicht weggenommen worden. Die übrigen Frauen wollten primär nicht aus der Prostitution aussteigen, sondern die Betriebe des M. verlassen.