195 StGB). Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, bzw., in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Zu den „anderen Umständen" gehören etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil (TRECHSEL, a.a.O., N 9 zu Art. 195 StGB mit weiteren Hinweisen).